Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

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Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

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AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

COVID-19 Fixkostenzuschuss geht in die zweite Phase

Oktober 2020
Kategorien: Klienten-Info

Der Fixkostenzuschuss als wichtige Maßnahme zur Unterstützung von Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise geht nun in die zweite Phase. Wie schon mehrmals berichtet, soll der Fixkostenzuschuss zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten beitragen (er darf allerdings nicht zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden). Den Fixkostenzuschuss (II) können grundsätzlich Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich beantragen, welche eine operative Tätigkeit ausüben (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb). Überdies müssen sie schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Zuschuss zu deckenden Fixkosten zu minimieren. Der Fixkostenzuschuss ist nicht zu versteuern und auch nicht rückzahlbar - er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.

Der Fixkostenzuschuss II ist auch durch verbesserte Rahmenbedingungen gekennzeichnet. Neben der Verdoppelung der Dauer der Periode, für welche der Zuschuss beantragt werden kann, wurden auch die Anforderungen an die Inanspruchnahme gesenkt und der Umfang des Zuschusses erhöht. Verständlicherweise dürfen angefallene Fixkosten keineswegs doppelt im Rahmen von Fixkostenzuschuss I und II berücksichtigt werden. Die geförderten Fixkosten sind breit gefächert und umfassen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht,
  • AfA für Anschaffungen vor dem 16. März 2020 sowie fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter,
  • betriebliche Versicherungsprämien,
  • Zinsaufwendungen,
  • Leasingraten (im Vergleich zu Phase I sind Leasingraten nun zur Gänze förderungswürdig) - sofern für das geleaste Wirtschaftsgut die (fiktive) AfA geltend gemacht wird, gilt dies nur für den Finanzierungskostenanteil der Leasingraten,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Telekommunikation, Strom, Gas, Energie- und Heizkosten,
  • Wertverlust von mindestens 50% (durch die COVID-19-Krise bedingt) bei verderblicher/saisonaler Ware,
  • Personalaufwand (ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen), angemessener Unternehmerlohn (höchstens 2.666,67 € inklusive Sozialversicherungsbeiträge abzüglich Nebeneinkünfte), Geschäftsführerbezüge bei Kapitalgesellschaften (sofern nicht nach ASVG versichert),
  • Beantragungskosten (für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter) i.Z.m. dem Fixkostenzuschuss II in Höhe von 500 €, sofern unter 12.000 € Zuschuss beantragt werden,
  • Aufwendungen zur Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen (sogenannte frustrierte Aufwendungen; ein Zuschuss für dies kann auch rückwirkend für Phase I beantragt werden),
  • sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (die nicht das Personal betreffen).

Bei der Berechnung bzw. Höhe des Fixkostenzuschusses ist es insoweit zu einer bedeutsamen Änderung gekommen, da sich der Zuschuss nunmehr linear berechnet (d.h. bei 85% Umsatzausfall werden beispielsweise 85% der Fixkosten erstattet). Bislang erfolgte eine stufenweise Förderung. Der Zuschuss wird schon ab 30% Umsatzausfall (statt 40%) gewährt und kann bis zu 100% betragen. Betriebe mit weniger als 100.000 € Umsatz im letztveranlagten Jahr können pauschal 30% des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen. Die Untergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt 500 € und die Obergrenze liegt bei 5 Mio. € pro Unternehmen.

Bei der Berechnung der Förderhöhe spielt der Umsatzrückgang eine bedeutende Rolle. Hierbei kann zwischen der quartalsweisen und der monatlichen Betrachtungsweise unterschieden werden. Bei der quartalsweisen Betrachtungsweise erfolgt der Vergleich zwischen Q3 und Q4/2020 mit den entsprechenden Quartalen des Vorjahres bzw. werden Q4/2020 und Q1/2021 mit den entsprechenden Vorjahresquartalen verglichen. Wählt man die monatsweise Betrachtungsweise, so sind aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sechs auszuwählen, welche zeitlich zusammenhängen. Sofern der Fixkostenzuschuss bereits in Phase I beantragt worden ist, müssen die gewählten Betrachtungszeiträume für Phase II an die Phase I anschließen.

Die Beantragung des Fixkostenzuschusses II erfolgt wie schon für Phase I über FinanzOnline an die COFAG, wobei die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten grundsätzlich durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sind. Die Auszahlung erfolgt schließlich in zwei Tranchen. Da "grünes Licht" seitens der EU-Kommission noch aussteht, ist es bei dem Start der Antragsannahme für den Fixkostenzuschuss II zu Verzögerungen gekommen - der Antrag für Auszahlung der 1. Tranche kann jedenfalls bis 15. Dezember 2020 erfolgen. Der Beantragungszeitraum für die 2. Tranche erstreckt sich von 16. Dezember 2020 bis 31. August 2021.

Bild: © Alterfalter - Fotolia

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