Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.
Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.
Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.
Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.
„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“
– Albert Einstein
Wir denken weiter
und größer.
Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.
Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.
Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.
Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!
AKTUELLES
Klienten-Info - Archiv
Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen im Jahre 2003 gemäß § 109 a EStG
Bis Ende Jänner 2004 sind mittels Formular E 18 bis Ende Februar 2004 bei elektronischer Übermittlung die Meldungen für im Jahre 2003 ausbezahlte Honorare an das Finanzamt zu erstatten. Zu den Ausführungen in der Klienten-Info Jänner 2003 wird folgendes ergänzt:
:: Form der Erklärung durch den Empfänger
Grundsätzlich sind die Online-Mitteilungen vom Finanzamt erfasst, die Print-Mitteilungen aber nur zum Teil. Es erfolgt aber keine automatische Übernahme in den Steuerbescheid, wie dies bei Lohnzettel der Fall ist. Selbst die Eintragung der Anzahl der Mitteilungen auf Seite 1 der Einkommensteuererklärung genügt laut Fiskus nicht, um diese Einkünfte zu erfassen. In einer Beilage sind vielmehr die erhaltenen Honorare gesondert anzuführen und der entsprechenden Einkunftsart zuzurechnen. Zu welchen Lasten dieser Organisationsmangel geht bleibt vorerst offen.
:: Meldepflicht von Vereinen
Grundsätzlich sind Honorarzahlungen an Sportler, Trainer und Schiedsrichter, die als freie Dienstnehmer tätig sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sowie an
Vortragende, Lehrende und Unterrichtende außerhalb eines Dienstverhältnisses meldepflichtig, wenn die Bagatellgrenzen (€ 900,- pro Jahr, € 450,- pro einzelne Leistung) überstiegen sind.
:: Folgende Besonderheiten sind für Sportler, Trainer und Schiedsrichter zu beachten:
- Steuerfreie Einkünfte laut Vereinsrichtlinien Tz 772
Bis zu einer monatlichen Höhe von € 75,- besteht ein Freibetrag. Dieser Freibetrag ist bei der Ermittlung der o.a. Bagatellegrenzen außer Ansatz zu lassen. - Kostenersätze laut Vereinsrichtlinien Tz 474
Reisekostenvergütungen sind nicht zu melden. - Pauschale Aufwandsentschädigungen für Nebenberufliche Tätigkeit
Bis € 537,78 pro Monat sind gemäß § 49 Abs. 7 ASVG beitragsfrei. Besteht ein freier Dienstvertrag entfällt in diesem Fall auch die Meldepflicht an das Finanzamt, wenn keine hauptberuflichen Einkünfte vorliegen.
Bei einem nebenberuflichen Dienstverhältnis besteht Lohnsteuerpflicht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2003: € 309,38, 2004: € 316,19) überschritten wird; bis € 537,78 p.m. sind aber keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
:: Keine Meldepflicht besteht daher für:
- Vortragende, Lehrende oder Unterrichtende als Dienstnehmer, sowie außerhalb eines Dienstverhältnisses bei Honoraren einschließlich der Reisekostenersätze bis zur Bagatellgrenze. (EStR 8307, 8312).
Der Meldepflicht unterliegen dann aber auch nur umsatzsteuerbare Umsätze und nicht bloße Kostenersätze bzw. unangemessen niedrige Vergütungen, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. (Laut Fachliteratur).
- Sportler, Trainer und Schiedsrichter außerhalb eines Dienstverhältnisses bzw. freien Dienstvertrages, da sie diesfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. (EStR 8311).
:: Praxistipp
Angesichts der frühen Meldetermine Anfang 2004 ist zu empfehlen, die entsprechenden Daten rechtzeitig vorzubereiten. Die elektronische Meldung ist gesetzlich zwingend, die Übermittlung in Papierform ist nur dann gestattet, wenn kein Internetanschluss vorliegt.
In einem Info des BMF wird darauf hingewiesen, dass für den Übermittlungszeitraum 2003 (Meldung 2004) die für 2002 noch geduldete eher großzügige Vorgangsweise nunmehr zu Ende und auf die strenge Einhaltung der geltenden Grundsätze zu achten sei.
Bild: © dusk - Fotolia
© Paugger Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
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