Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

LERNEN SIE UNS KENNEN

vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch

AKTUELLES

Klienten-Info - Archiv

Coronavirus: Lockdown-Umsatzersatz für behördlich geschlossene Unternehmen - Update

Dezember 2020

Für den Zeitraum der angeordneten Schließung und somit zwischen 1. November und 6. Dezember 2020 (als Betrachtungszeitraum) erhalten österreichische Unternehmen, die auf staatliche Anordnung geschlossen bzw. eingeschränkt wurden, bis zu 80% ihres Umsatzes basierend auf dem Vorjahreszeitraum ersetzt. Als Bemessungsgrundlage gilt der Umsatz aus November 2019 (gem. UVA), welcher durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Lockdown-Tage multipliziert wird. Wichtige Voraussetzung für den so genannten Lockdown-Umsatzersatz ist eine Arbeitsplatzgarantie für die Mitarbeiter; weshalb es im Zeitraum des Bezugs von Umsatzersatz zu keinen Kündigungen kommen darf. Für die Förderung unschädlich sind hingegen beispielsweise die Beendigung befristeter Dienstverhältnisse, einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer usw. Überdies muss das Unternehmen eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt haben (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb) und bereits vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

Die Berechnung der Förderung erfolgt automatisch basierend auf den der Finanzverwaltung vorliegenden Daten. Sofern trotz des Lockdowns Umsätze erzielt werden (etwa durch die Bereitstellung von Lieferservice im Gastronomiebereich oder durch den Online-Verkauf eines behördlich geschlossenen Handelsunternehmens), kürzt dies den Umsatzersatz nicht. Die maximale Förderung pro Unternehmen beträgt 800.000 €, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegenzurechnen sind (z.B. Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder vom regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds). Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 € - diese Förderung wird also auch dann gewährt, sofern im November 2019 gar keine Umsätze erzielt werden konnten (z.B. aufgrund einer Renovierung des Betriebs etc.). Eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) ist möglich. Ebenso kann der Umsatzersatz neben der Kurzarbeit beantragt werden.

Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive körpernahe Dienstleister wie etwa Friseure erhalten 80% des Lockdown-Umsatzausfalls. Bei Handelsunternehmen wird der Umsatzersatz gestaffelt mit 20%, 40% oder 60% geregelt. Details finden sich unter https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Handelskategorisierung.pdf. So kann etwa im Rahmen des Spielwaren-Einzelhandels 40% geltend gemacht werden und im Einzelhandel Bekleidung 60% - im Einzelhandel Möbel- und Einrichtungsgegenstände beträgt der Umsatzersatz (nur) 20%. Bei Mischbetrieben muss geschätzt werden, welcher Umsatzanteil der (stärker) betroffenen Branche zuzuordnen ist und welcher nicht.

Der Antrag auf Lockdown-Umsatzersatz kann via FinanzOnline noch bis 15. Dezember 2020 an die COFAG erfolgen. Sowohl der Unternehmer selbst als auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können den Antrag auf Umsatzersatz einbringen. Wenn bereits vor dem 23.11.2020 ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt wurde, muss ein neuerlicher Antrag nur dann gestellt werden, sofern sich der Grad der direkten Betroffenheit geändert hat. Ansonsten wird einfach der entsprechende Betrag für 1. bis 6. Dezember 2020 zusätzlich überwiesen.

Bild: © Adobe Stock - Stockfotos-MG

Bild: © Adobe Stock - kristina rütten

NEWSLETTER-ANMELDUNG

Sie möchten regelmäßig informiert werden?