Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
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Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

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AKTUELLES

Artikel zum Thema: Jubil%E4umsgeld

Sozialversicherungspflicht für Jubiläumsgelder ab 2016 - Auswirkungen auf Rückstellungen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2015

Dezember 2015
Kategorien: Klienten-Info

Jubiläumsgelder sind Remunerationen, die nach einer gewissen Beschäftigungsdauer an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die vertragliche Grundlage ist in den meisten Fällen der Kollektivvertrag. Da die Zahlungsverpflichtung schon ab dem Eintritt des Dienstnehmers besteht, ist hierfür eine Rückstellung zu bilden. Bisher wurde die Jubiläumsgeldrückstellung in der Regel finanzmathematisch berechnet. Da diese Zahlungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 10 ASVG von der Sozialversicherung befreit waren, wurden in der Rückstellungsberechnung nur die Lohnnebenkosten einbezogen, die bei der tatsächlichen Zahlung anfallen. In die Berechnung flossen der Dienstgeberbeitrag (DB), Kommunalsteuer und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (pro Bundesland unterschiedlich) ein und somit in der Regel rund 8% Lohnnebenkosten.

Ab dem 1.1.2016 kommt es nun zu einer „Harmonisierung von Sozialversicherung und Lohnsteuer“. Jubiläumsgelder unterliegen demnach ab diesem Stichtag der Sozialversicherungspflicht. Für die Kalkulation der Rückstellung bedeutet dies, dass neben dem Bruttoanspruch und den oben genannten Lohnnebenkosten nun auch der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (bei Angestellten derzeit 20,68%) und der Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse (nur bei „Abfertigung neu“) einberechnet werden müssen. Der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung fällt nur an, wenn das Jubiläumsgeld nicht die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung übersteigt. Sofern zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Auszahlung noch mit weiteren Jubiläumsgeldern gerechnet wird, zählt das Jubiläumsgeld als Sonderzahlung. In diesem Fall werden Jubiläumsgelder gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr beitragspflichtig (Grenze im Jahr 2015: 9.300 €). Für den Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse gibt es keine Begrenzung durch die Höchstbemessungsgrundlage.

Die Erhöhung der Lohnnebenkosten ist bereits bei der Rückstellungsberechnung zum 31.12.2015 zu berücksichtigen. Die sich aufgrund des Wegfalls der Sozialversicherungsbefreiung für Jubiläumsgelder ergebende Erhöhung der Jubiläumsgeldrückstellung fließt jedoch nicht in den Unterschiedsbetrag laut RÄG 2014 ein, womit dieser Effekt auch nicht der Verteilungsregelung auf bis zu fünf Jahre unterliegt und damit sofort und in voller Höher aufwandswirksam wird.

Bild: © Henry Schmitt - Fotolia

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