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erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Dezember 2004
Kategorien: Management-Info

Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 (IRÄG 1997) hatte zum Ziel, Maßnahmen zur Insolvenzprohylaxe und -bewältigung zu setzen. In Bezug auf Kapitalgesellschaften erfährt es eine Erweiterung als verbindliches Frühwarnsystem, in dem an das Ignorieren der negativen Indikatoren rechtliche bzw. finanzielle Konsequenzen geknüpft sind.

Das URG sieht vor, dass der Unternehmer die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen kann, sofern Reorganisationsbedarf vorliegt. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des gefährdeten Unternehmens zu verbessern und dessen nachhaltige Fortführung zu sichern.

:: Kriterien für Reorganisationsbedarf

Ein Reorganisationsbedarf wird insbesondere bei einer "vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote" (weniger als 8 %) und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren vermutet.

  Eigenkapital zzgl. unversteuerte Rücklagen
Eigenmittelquote in %=
  Gesamtkapital abzgl. Anzahlungen auf Vorräte

  Nettoverbindlichkeiten
Fiktive Schuldentilgungsdauer in Jahren=
  Mittelüberschuss

  Rückstellungen
+ Verbindlichkeiten
- Sonstige Wertpapiere
- Kassa, Schecks, Bankguthaben
- Anzahlungen
 
= Nettoverbindlichkeiten
   
  Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- Steuern auf das EGT
+ Abschreibungen
+ Verluste aus dem Abgang von Anlagen
- Zuschreibungen zum Anlagevermögen
- Gewinne aus dem Abgang von Anlagen
+/- Veränderung von Rückstellungen
 
= Mittelüberschuss aus der gew. Geschäftstätigkeit

:: Ablauf des Verfahrens

Zur Einleitung des Verfahrens muss der Unternehmer glaubhaft machen bzw. anhand von Jahresabschlüssen belegen können, dass das Unternehmen nicht insolvent ist und o.g. Kriterien vorliegen. In weiterer Folge ist ein entsprechender Reorganisationsplan auszuarbeiten, der die Ursachen der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens- Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darstellt. Begleitet wird dieses Verfahren von einem durch das Gericht bestellten Reorganisationsprüfer.

:: Konsequenzen

Wird ein Reorganisationsverfahren trotz Vorliegens eines Reorganisationsbedarfes innerhalb der letzten 2 Jahre nicht eingeleitet und wird in weiterer Folge der Konkurs oder der Anschlusskonkurs eröffnet, tritt für Geschäftsführer (zusätzlich zu anderen Schadenersatzansprüchen) für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten eine verschuldensunabhängige Haftung bis zu € 100.000,- ein, wenn der Geschäftsführer

- einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten hat, aus dem die Vermutung des Reorganisationsbedarfes hervorgeht und nicht unverzüglich skizziertes Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt hat

oder

- einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt hat. (§ 22 URG)

Weder das HGB noch das GmbHG oder AktG enthalten Maßgaben, wonach vertretungsbefugte Organe von Kapitalgesellschaften verpflichtet wären, o.g. URG-Kennzahlen zu berechnen. Lediglich der Abschlussprüfer ist im Rahmen der Prüfung verpflichtet, diese Kennzahlen gesondert anzugeben und darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen eines Reorganisationsbedarfs vorliegen.

Die rechtlichen Konsequenzen betreffen folglich lediglich Organe von prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften. Organe kleiner GmbHs sind idR von den Haftungsbestimmungen des URG ausgeschlossen.

Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Geschäftsführer unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders eingeholt hat, welches den Reorganisationsbedarf verneint.

:: Schlussbemerkung

Aufgrund der hohen Kosten des Reorganisationsprüfers, der Angst von Rufschädigung bei Bekanntwerden und des unsicheren Ausgangs wird dieses Verfahren bisher jedoch von der Wirtschaft nicht angenommen. Darüber hinaus handelt es sich bei o.g. URG-Kennzahlen zwar um in vielen empirischen Tests bestätigte Variablen mit hoher Trennkraft und Signalwirkung, durch die fehlende Branchenklassifizierung und die offensichtlich willkürlich festgelegte Toleranzgrenzen verlieren die URG-Kennzahlen jedoch an Aussagekraft. Das gepriesene Instrument zur Insolvenzprophylaxe, das als wesentlichster Bestandteil des IRÄG 1997 gesehen wurde, stellt sich damit als untauglich heraus. In Hinblick auf ein in der Praxis gängiges (freiwilliges) Insolvenzprognosemodell wird auf die Management-Info 3/2004 verwiesen.

Bild: © photocrew - Fotolia

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