Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.
Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.
Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.
Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.
„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“
– Albert Einstein
Wir denken weiter
und größer.
Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.
Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.
Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.
Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!
AKTUELLES
Management-Info - Archiv
Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)
Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 (IRÄG 1997) hatte zum Ziel, Maßnahmen zur Insolvenzprohylaxe und -bewältigung zu setzen. In Bezug auf Kapitalgesellschaften erfährt es eine Erweiterung als verbindliches Frühwarnsystem, in dem an das Ignorieren der negativen Indikatoren rechtliche bzw. finanzielle Konsequenzen geknüpft sind.
Das URG sieht vor, dass der Unternehmer die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen kann, sofern Reorganisationsbedarf vorliegt. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des gefährdeten Unternehmens zu verbessern und dessen nachhaltige Fortführung zu sichern.
:: Kriterien für Reorganisationsbedarf
Ein Reorganisationsbedarf wird insbesondere bei einer "vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote" (weniger als 8 %) und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren vermutet.
Eigenkapital zzgl. unversteuerte Rücklagen | |
Eigenmittelquote in %= | |
Gesamtkapital abzgl. Anzahlungen auf Vorräte |
Nettoverbindlichkeiten | |
Fiktive Schuldentilgungsdauer in Jahren= | |
Mittelüberschuss |
Rückstellungen | |
+ | Verbindlichkeiten |
- | Sonstige Wertpapiere |
- | Kassa, Schecks, Bankguthaben |
- | Anzahlungen |
| |
= | Nettoverbindlichkeiten |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | |
- | Steuern auf das EGT |
+ | Abschreibungen |
+ | Verluste aus dem Abgang von Anlagen |
- | Zuschreibungen zum Anlagevermögen |
- | Gewinne aus dem Abgang von Anlagen |
+/- | Veränderung von Rückstellungen |
| |
= | Mittelüberschuss aus der gew. Geschäftstätigkeit |
:: Ablauf des Verfahrens
Zur Einleitung des Verfahrens muss der Unternehmer glaubhaft machen bzw. anhand von Jahresabschlüssen belegen können, dass das Unternehmen nicht insolvent ist und o.g. Kriterien vorliegen. In weiterer Folge ist ein entsprechender Reorganisationsplan auszuarbeiten, der die Ursachen der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens sowie jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens- Finanz- und Ertragslage geplant sind, und deren Erfolgsaussichten darstellt. Begleitet wird dieses Verfahren von einem durch das Gericht bestellten Reorganisationsprüfer.
:: Konsequenzen
Wird ein Reorganisationsverfahren trotz Vorliegens eines Reorganisationsbedarfes innerhalb der letzten 2 Jahre nicht eingeleitet und wird in weiterer Folge der Konkurs oder der Anschlusskonkurs eröffnet, tritt für Geschäftsführer (zusätzlich zu anderen Schadenersatzansprüchen) für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten eine verschuldensunabhängige Haftung bis zu € 100.000,- ein, wenn der Geschäftsführer
- einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten hat, aus dem die Vermutung des Reorganisationsbedarfes hervorgeht und nicht unverzüglich skizziertes Reorganisationsverfahren beantragt oder nicht gehörig fortgesetzt hat
oder
- einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit dessen Prüfung beauftragt hat. (§ 22 URG)
Weder das HGB noch das GmbHG oder AktG enthalten Maßgaben, wonach vertretungsbefugte Organe von Kapitalgesellschaften verpflichtet wären, o.g. URG-Kennzahlen zu berechnen. Lediglich der Abschlussprüfer ist im Rahmen der Prüfung verpflichtet, diese Kennzahlen gesondert anzugeben und darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen eines Reorganisationsbedarfs vorliegen.
Die rechtlichen Konsequenzen betreffen folglich lediglich Organe von prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften. Organe kleiner GmbHs sind idR von den Haftungsbestimmungen des URG ausgeschlossen.
Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Geschäftsführer unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlussprüfers ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders eingeholt hat, welches den Reorganisationsbedarf verneint.
:: Schlussbemerkung
Aufgrund der hohen Kosten des Reorganisationsprüfers, der Angst von Rufschädigung bei Bekanntwerden und des unsicheren Ausgangs wird dieses Verfahren bisher jedoch von der Wirtschaft nicht angenommen. Darüber hinaus handelt es sich bei o.g. URG-Kennzahlen zwar um in vielen empirischen Tests bestätigte Variablen mit hoher Trennkraft und Signalwirkung, durch die fehlende Branchenklassifizierung und die offensichtlich willkürlich festgelegte Toleranzgrenzen verlieren die URG-Kennzahlen jedoch an Aussagekraft. Das gepriesene Instrument zur Insolvenzprophylaxe, das als wesentlichster Bestandteil des IRÄG 1997 gesehen wurde, stellt sich damit als untauglich heraus. In Hinblick auf ein in der Praxis gängiges (freiwilliges) Insolvenzprognosemodell wird auf die Management-Info 3/2004 verwiesen.
Bild: © photocrew - Fotolia
© Paugger Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
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