Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

EU-Erweiterung und Markenrecht

Juni 2004

A. Erstreckung der Gemeinschaftsmarke

Mit dem Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten wurden sämtliche Gemeinschaftsmarken mit einem Anmeldedatum vor dem 1. Mai 2004 automatisch und ohne weitere Gebühren auf die neuen Mitgliedsstaaten (in weiterer Folge kurz MS) erstreckt. Um das Verhältnis zwischen den in der gesamten Union gültigen Gemeinschaftsmarken und den nationalen Markenrechten der neuen MS festzulegen, wurden die folgenden Regelungen getroffen.

B. Wirkung der Erstreckung

1. Bestandschutz für erstreckte Gemeinschaftsmarken

a) Kein nachträglicher Wegfall der Schutzfähigkeit durch die Erweiterung

Die Eintragung einer erstreckten Gemeinschaftsmarken-Anmeldung kann nach dem Beitritt nicht aufgrund absoluter Schutzverweigerungsgründe versagt werden, die nur durch den Beitritt neuer MS entstanden sind. Sollte eine erstreckte Gemeinschaftsmarke beispielsweise in einer der Sprachen der neuen MS beschreibend sein, nicht als Herkunftshinweis dienen können oder eine Gattungsbezeichnung darstellen, ist sie dennoch einzutragen.

b) Widerspruch gegen erstreckte Gemeinschaftsmarken nur in Ausnahmefällen

Ein Widerspruch aufgrund älterer nationaler Rechte aus den neuen MS kann nur gegen solche erstreckte Gemeinschaftsmarken erhoben werden, die zwischen dem 1. November 2003 und dem 30. April 2004 angemeldet wurden. Der Widerspruch ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

• Das Prioritätsdatum des nationalen Rechts muss älter sein als das Prioritätsdatum der erstreckten Gemeinschaftsmarken und

• das ältere nationale Recht muss gutgläubig erworben worden sein.

c) Keine Nichtigerklärung erstreckter Gemeinschaftsmarken aufgrund des Beitritts neuer MS

Erstreckte Gemeinschaftsmarken sind vor einer nachträglichen Löschung auf der Grundlage absoluter Nichtigkeitsgründe geschützt, die erst durch den Beitritt eines neuen MS entstanden sind. Der praktisch bedeutendste Nichtigkeitsgrund ist der Verstoß gegen absolute Schutzverweigerungsgründe (vgl. B. 1. a). Ebensowenig können erstreckte Gemeinschaftsmarken aufgrund älterer nationaler Rechte aus den neuen MS für nichtig erklärt werden.

2. Möglichkeit der Untersagung der Benutzung erstreckter Gemeinschaftsmarken

Erstreckte Gemeinschaftsmarken genießen in den neuen MS nur die Priorität des 1. Mai 2004. Inhaber älterer nationaler Rechte aus den neuen MS können im jeweiligen MS die Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke untersagen, wenn das ältere Recht in dem Staat vor dem 1. Mai 2004 angemeldet wurde oder ein Prioritätsdatum vor dem 1. Mai 2004 hat. Wie im Fall des ausnahmsweise gestatteten Widerspruchs ist auch hier die Gutgläubigkeit des Erwerbs notwendig, um sich auf ein älteres nationales Recht stützen zu können.

Für die Untersagung der Benutzung von Gemeinschaftsmarken darf der Anspruch nicht bereits verwirkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Inhaber des älteren Rechts eine fünfjährige Benutzung der jüngeren Gemeinschaftsmarken im MS des älteren Rechts wissentlich geduldet hat.

C. Vorteile der Erstreckung

Inhaber erstreckter Gemeinschaftsmarken erhalten mit 1. Mai 2004 automatisch und ohne Kostenaufwand markenrechtlichen Schutz mit den erwähnten Vorteilen in allen neuen Staaten der EU.

Darüber hinaus können Inhaber erstreckter Gemeinschaftsmarken unter gewissen Voraussetzungen für ihre identischen nationalen Marken aus den neuen MS einen Zeitrang beanspruchen. Bei Zuerkennung eines Zeitranges hat der Inhaber der Gemeinschaftsmarken auch dann noch die Rechte aus der nationalen Marke, wenn diese bereits erloschen ist. Die Zuerkennung eines Zeitranges spart daher Schutzdauergebühren in den betreffenden neuen MS und erleichtert überdies die zentrale Verwaltung der Markenrechte.

Bild: © Marc Dietrich - Fotolia

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