Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Die GmbH-Sacheinlagengründung

Oktober 2004
Kategorien: Management-Info

Ergänzend zur Darstellung der wichtigsten Merkmale der GmbH in dieser Ausgabe, soll dieser Beitrag einen kurzen Überblick über die Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen vermitteln. Als Sacheinlage sind grundsätzlich folgende übertragbare Vermögenswerte geeignet:

  • Forderungen, die mittels Zession übertragen werden, nicht jedoch Forderungen gegen den Sacheinleger selbst oder einen Mitgesellschafter,
  • Eigentum an körperlichen Sachen, Liegenschaften (hier bedarf es einer ausreichenden zeitlichen Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung),
  • Das Gebrauchsrecht an Sachen,
  • Sachgesamtheiten (Unternehmen, Betriebe aber auch Teilbetriebe, Münzsammlungen),
  • Wertpapiere, Beteiligungen,
  • Patente

Nicht als Sacheinlage sind hingegen höchstpersönliche und unübertragbare Rechte, Dienstleistungen oder Gewinnchancen sowie erst künftig entstehende Sachen, für die keine § 10 Erklärung abgegeben werden kann, geeignet. Für jede Vereinbarung über die Leistung einer Sacheinlage ist gemäß § 6a Abs 1 GmbHG Voraussetzung, dass

  • die Person des Gesellschafters,
  • der Gegenstand der übernommen wird,
  • und der Geldwert

im einzelnen bereits im Gesellschaftsvertrag genau und vollständig festgesetzt wird, ansonsten die Unwirksamkeit der Vereinbarung droht.

Eine Sacheinlagengründung ist nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht wird. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen.

  • Als Sacheinlage wird ein Unternehmen, welches bereist seit mindestens 5 Jahren besteht, eingebracht,
  • Bei der Sacheinlagengründung werden die aktienrechtlichen Bestimmungen über den Gründungsbericht eingehalten
    (§ 6a Abs 4 GmbHG).

Dabei gilt zu beachten:
- Im Gesellschaftsvertrag die Festsetzung der Person des Gesellschafters, Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf welchen die Sacheinlage angerechnet wird.
- Ein Gründungsbericht muss von dem Gesellschafter erstellt werden, in welchem die Bewertung der Sacheinlage dokumentiert wird. Ebenso muss dieser Bericht enthalten, mit welchem Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäften) die Sacheinlage vom Einleger erworben worden ist, welche Anschaffungs- oder Herstellungskosten damit verbunden gewesen sind, wenn der Erwerb in den letzten 2 Jahren vor Gründung erfolgte. Bei Einbringung eines Unternehmens ist der Betriebsertrag der letzten beiden Geschäftsjahre in den Bericht aufzunehmen. Auch hat der Gründungsbericht darzulegen, ob der Geschäftsführer oder ein Mitglied des Aufsichtsrates für die Gründung eine besondere Entschädigung oder Belohnung enthält.
- Prüfung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates (soferne vorgesehen) und ein gerichtlich zu bestellender Gründungsprüfer (Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) über den Gründungsvorgang und die Erstellung eines Prüfungsberichtes darüber ist zwingend vorgesehen. Zu prüfen sind dabei insbesondere die Richtigkeit des Wertes der Sacheinlagen und der Wert der dafür gewährten Geschäftsanteile (vgl § 26 AktG).

Wie dargelegt ist die Sacheinlagengründung an gewisse formle Anforderungen bzw. bei Sacheinlagengründung mit Mehraufwand verbunden, waszu Versuchen geführt hat, die Sacheinlage zu "umgehen" -> verschleierte, verdeckte Sacheinlage. Eine verdeckte Sacheinlage liegt immer dann vor, wenn mit einer Bareinlage ein Geschäft über eine sacheinlagenfähige Sache zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verbunden ist, sodass im Ergebnis die Gesellschaft die Sache erhält aber nicht die Bareinlage.

Beispiel: Gesellschafter A leistet Bareinlage von € 20.000,- wobei (zugleich) der Gesellschafter der Gesellschaft ein Auto um € 20.000- verkauft.
Ergebnis: Ohne Einhaltung der Vorschriften über Sacheinlagengründung sind diese unwirksam. Der Gesellschafter ist seiner Bareinzahlungspflicht nicht nachgekommen, was im Konkursfall dazu führen kann, dass der Gesellschafter nochmals seine Bareinlage leisten muss, seine Forderung gegen die Gesellschaft (Gesellschafter hat tatsächlich Auto eingebracht) auf die Konkursquote beschränkt ist.

Es lohnt sich daher bei jeder Gesellschaftsgründung, auf die Erfahrungen Ihres Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes zurückzugreifen.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia

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