Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

LERNEN SIE UNS KENNEN

vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch

AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Fallen bei der Einbringung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in eine GmbH

Oktober 2005
Kategorien: Management-Info

Seit der Senkung der Körperschaftsteuer (KöSt) von 34% auf 25% ist es zu einer regelrechten "Einbringungswelle" gekommen. Zahlreiche Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften haben dabei ihre Betriebe unter Anwendung der Begünstigungen des Umgründungsteuerrechts (insbesondere vorläufig keine Aufdeckung der stillen Reserven) in die Rechtsformeiner GmbH übergeführt.

Neben der 25% KöSt gibt es auch weitere handfeste steuerliche Vorteile.

Bei beabsichtigter Betriebsaufgabe bzw -veräußerung bestehen für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften nur unter relativ engen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen, während der Gewinn aus dem Verkauf eines (mehr als 1%igen) Anteils an einer GmbH nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist (Behaltefrist) nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz (max knapp 25%) versteuert werden muss. Die Einbringung in eine GmbH kann daher eine sinnvolle Vorbereitung für eine beabsichtigte Unternehmensveräußerung sein. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, durch sogenannte unbare Entnahmen Geld vorläufig steuerfrei aus der neu gegründeten GmbH zu entnehmen.

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für eine Einbringung in eine GmbH sind daher durchaus attraktiv. Allerdings muss eine solche Umgründung sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Beitrages werden grundsätzliche Themen und Problemstellungen dargestellt; die Durchführung der Umgründung sollten Sie aber unbedingt gemeinsam mit Ihrem Wirtschaftstreuhänder durchführen.

Was es zu beachten gilt:

Zivilrechtlich erfolgt der Vermögensübergang bei der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Das heißt, dass die GmbH nicht automatisch in die abgeschlossenen Verträge eintritt. Damit die Verpflichtungen und Rechte aus Verträgen vom Einbringenden auf die übernehmende GmbH übergehen können, bedarf es der Zustimmung jedes einzelnen bisherigen Vertragspartners. Zu beachten ist auch, dass der Einbringende seinen Vertragspartnern grundsätzlich weiter haftbar bleibt (außer es können entsprechende Vereinbarungen mit den Vertragspartnern erzielt werden). Es sollte daher rechtzeitig mit den Vertragspartnern Kontakt aufgenommen werden, um nach erfolgter Einbringung böse Überraschungen zu vermeiden.

Arbeitsverhältnisse sind von dieser Zustimmungsbedürftigkeit grundsätzlich ausgenommen. Sämtliche Arbeitsverhältnisse gehen automatisch auf die GmbH über, die diese mit allen Rechten und Pflichten fortführt.

Für die Anwendbarkeit des Umgründungssteuergesetzes ist das Vorhandensein eines Einbringungsvertrages notwendig. Ein solcher ist jedenfalls dann vollständig, wenn er folgende Punkte enthält:

  • Den Einbringenden (Name bzw Firma und Sitz oder Firmenbuchnummer);
  • den Einbringungsstichtag (Dieser kann auf einen Zeitpunkt - maximal jedoch neun Monate - rückbezogen werden, der vor der Unterfertigung des Einbringungsvertrages liegt.);
  • die aufnehmende GmbH;
  • das definierte Einbringungsvermögen unter Bezugnahme auf den zugrunde liegenden Jahres- oder Zwischenabschluss und die darauf aufbauende Einbringungsbilanz;
  • die dafür vereinbarte Gegenleistung.

Wichtig ist, dass das eingebrachte Vermögen genau definiert ist. Sofern als Einbringungsstichtag nicht der 31.12. gewählt wird, muss ein Zwischenabschluss zum Einbringungsstichtag erstellt werden, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.
Beim eingebrachten Vermögen muss es sich um einen "Betrieb" im Sinne des Einkommensteuergesetzes handeln. Einbringungsfähiges Vermögen liegt daher dann vor, wenn der Betrieb der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dient.

Positiver Verkehrswert

Das eingebrachte Vermögen muss jedenfalls am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages einen positiven Verkehrswert aufweisen. Im Zweifel hat der Einbringende den positiven Verkehrswert durch ein Gutachten nachzuweisen. Die jüngste Praxis zeigt, dass Firmenbuchgerichte und Finanzämter immer öfter Sachverständigengutachten verlangen, insbesondere wenn buchmäßig überschuldete Betriebe eingebracht werden sollen. Damit die Umgründung nicht scheitert, sollte daher bei Zweifel über das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes rechtzeitig ein Bewertungsgutachten eingeholt werden. Für diese Zwecke sollten geeignete Planungsrechnungen vorliegen, die der Bewertung des Sachverständigen zugrunde gelegt werden können.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass vor Entscheidung für eine Umgründung auch außersteuerliche Aspekte berücksichtigt werden müssen. Dazu zählen insbesondere rechtsformspezifische Kosten einer GmbH wie zB Kosten für eine allfällige Jahresabschlussprüfung, aufwendigere Organisationsstruktur einer GmbH, Kosten anlässlich der Namensänderung (Briefpapier, Benachrichtigung Lieferanten wegen richtiger Rechnungslegung - Vorsteuerabzug!) etc, aber auch Vorteile wie zB Haftungsbeschränkungen für die Eigentümer. Ob sich eine Einbringung im Einzelfall dann auch wirklich "lohnt", sollte daher unbedingt vorab mit Ihrem Wirtschaftstreuhänder diskutiert werden.

Bild: © ronstik - Fotolia

NEWSLETTER-ANMELDUNG

Sie möchten regelmäßig informiert werden?