Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

UGB - Änderungen bei unternehmensbezogenen Geschäften unter besonderer Berücksichtigung der Mängelrüge

Februar 2007

Am 1.1.2007 ist das UGB in Kraft getreten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im vierten Buch des UGB.

Das vierte Buch enthält die Bestimmungen für unternehmensbezogene Geschäfte. Ein Geschäft ist unternehmensbezogen, wenn zumindest zwei besondere Kriterien erfüllt sind. Zum einen muss zumindest ein Unternehmer beteiligt sein und weiters das Geschäft für ihn zum Betrieb seines Unternehmens gehören.

Mängelrüge

Die Mängelrüge ist im § 377 UGB geregelt. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird die Frist für die Erhebung der Mängelrüge entschärft.
Der Käufer ist nicht mehr verpflichtet die Mängelrüge "unverzüglich", sondern innerhalb angemessener Frist zu erheben. Der Gesetzgeber hat auf eine klare Frist verzichtet, um der Beachtung der Umstände des Einzelfalles genügend Raum zu bieten. Orientierungshilfe gibt die Rechtsprechung, die im Zweifel eine Frist von 14 Tagen als angemessen erachtet.
Das Gesetz enthält nunmehr eine ausdrückliche Regelung der rechtlichen Folgen, die eintreten, wenn der Käufer den Mangel nicht bzw. nicht rechtzeitig rügt. Rechtsfolge ist der Verlust der Gewährleistungsansprüche für den Käufer sowie Ansprüche auf Ersatz des Mangelschadens. Auch eine Anfechtung oder Anpassung des Vertrags aufgrund eines Irrtums über die Mangelfreiheit kommt bei unterlassener Mängelrüge nicht in Betracht. Dem Käufer bleiben jedoch deliktische das heißt nicht-vertragliche Schadenersatzansprüche.
Bei unterlassener Mängelrüge ist nur dann einzustehen, wenn der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder den Mangel verschwiegen hat.
§ 377 Abs 4 enthält eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung. Im Falle einer rechtzeitig abgesandten, dem Empfänger jedoch nicht zugegangenen Anzeige, trägt der Verkäufer das Verspätungs- und Verlustrisiko. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge durch den Käufer.

Schweigen als Zustimmung

Ein Geschäftsbesorgungskaufmann war bisher verpflichtet, auf ein Angebot, welches er erhalten hat, zu reagieren, ansonsten sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Angebot gewertet worden ist.

Diese Bestimmung fehlt im UGB, sodass auch für unternehmensbezogene Geschäfte die Bestimmungen des ABGB Anwendung finden. Danach gilt, dass dem Schweigen kein Erklärungswert zukommt, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart. In Ausnahmefällen kann jedoch Schweigen nach wie vor als Zustimmung gewertet werden. (z.B. Geschäftsgepflogenheiten zwischen zwei Geschäftspartnern)

Laesio enormis

Laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) liegt vor, wenn bei einem zweiseitigen Geschäft der Wert der Leistung des einen Geschäftspartners den gemeinen Wert der Gegenleistung des anderen um mehr als die Hälfte übersteigt. Nach der bisherigen Rechtslage konnte sich ein Kaufmann auf die Bestimmung der laesio enormis nicht berufen.
Seit dem Handelsrechtsänderungsgesetz haben auch Unternehmen die Möglichkeit sich auf Verkürzung über die Hälfte zu berufen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des ABGB kann die Möglichkeit zur Aufhebung des Vertrages wegen laesio enormis beim unternehmensbezogenen Geschäft aber vertraglich ausgeschlossen werden.

Richterliches Mäßigungsrecht

Nach § 348 HGB (alt) konnte eine von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes versprochene Vertragsstrafe, anders als nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB nicht durch Richterspruch gemäßigt werden. Eine Ausnahme bestand für einen Vollkaufmann nur insoweit, als die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Höhe sittenwidrig war und als sittenwidrig angefochten werden konnte.

Diese Bestimmung wurde in das UGB nicht übernommen, sodass auch bei unternehmensbezogenen Geschäften das richterliche Mäßigungsrecht bei der Vertragsstrafe greift. Da dies zwingendes Recht ist, kann es auch nicht durch Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen werden.

Bürgschaftserklärung

Bisher galt im Rahmen des HGB für einen Vollkaufmann, dass er - entgegen der grundsätzlichen Regelung - Bürgschaftserklärungen auch mündlich abgeben konnte und er in der Regel als Bürge und Zahler haftet. Der Vollkaufmann konnte daher ohne vorherige Mahnung des Schuldners als Bürge und Zahler sofort vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.

Durch das UGB wurde diese Sonderbestimmung für einen Vollkaufmann gestrichen, sodass auch die Bürgschaftserklärung eines Unternehmers zwingend schriftlich sein muss und er nicht als Bürge und Zahler haftet, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Bild: © Paul Bodea - Fotolia

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