Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
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Wir beraten Sie proaktiv und
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Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Der Ausgleich

Dezember 2008
Kategorien: Management-Info

Im Gegensatz zum Konkurs ist der Ausgleich ein Sanierungsverfahren. In der Praxis am bedeutsamsten ist dabei der Zwangsausgleich, es gibt jedoch auch andere Formen des Ausgleichs, über die im Folgenden ein Überblick gegeben werden soll.

1. Der außergerichtliche Ausgleich (Stiller Ausgleich)

Dieser Ausgleich findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, ein Gericht ist nicht eingebunden, sondern der Schuldner schließt privatrechtliche Vereinbarungen mit seinen Gläubigern, um eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Im Gegensatz zum gerichtlichen Ausgleich, in dem das Mehrheitsprinzip gilt, müssen alle Gläubiger dem stillen Ausgleich zustimmen. Es gibt keine Konkurssperre, d.h. die Gläubiger können auch weiterhin Exekutions- und Konkursanträge stellen. Zu beachten ist, dass bestimmte Gläubiger, wie z.B. die Sozialversicherungsträger, einem stillen Ausgleich grundsätzlich nicht zustimmen.

2. Der gerichtliche Ausgleich

Der gerichtliche Ausgleich stellt ein eigenständiges Insolvenzverfahren dar. Die Ausgleichseröffnung erfolgt durch einen in der Insolvenzdatei bekannt zu machenden Gerichtsbeschluss. Zur Überwachung des Schuldners wird ein Ausgleichsverwalter bestellt. Die Gläubigerversammlung stimmt nach dem Mehrheitsprinzip über den Ausgleichsvorschlag des Schuldners ab. Das Gericht hat den Ausgleich zu bestätigen.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erfüllt sein (siehe auch Management-Info 18/2008):

  • Zahlungsunfähigkeit oder
  • Überschuldung oder
  • drohende Zahlungsunfähigkeit.
    Im Gegensatz zum Konkursantrag kann der Schuldner einen Ausgleichsantrag bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit stellen. Drohend ist die Zahlungsunfähigkeit, wenn zwar die fälligen Forderungen noch erfüllt werden können, die zukünftig fälligen jedoch nicht mehr und die Zahlungsunfähigkeit daher mit großer Wahrscheinlichkeit kurz bevorsteht.
  • Antrag des Schuldners:
    Gläubiger können keinen Ausgleichsantrag stellen.
  • Ausgleichsvorschlag und sonstige Beilagen:
    der Ausgleichsantrag hat insbesondere den Ausgleichsvorschlag und Angaben zur Aufbringung der Mittel für den Ausgleich zu enthalten.
  • Quote von 40%
    Ein gerichtlicher Ausgleich kann nur zustande kommen, wenn der Schuldner in der Lage ist, den Gläubigern eine Mindestquote von 40% ihrer Forderungen zu bezahlen, zahlbar innerhalb von höchstens zwei Jahren.

In welchen Fällen ist der gerichtliche Ausgleich insbesondere unzulässig?

  • Der Schuldner ist flüchtig oder wurde wegen betrügerischer Krida verurteilt.
  • Innerhalb der letzten fünf Jahre wurde ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen.

Welche Wirkungen hat die Ausgleichseröffnung?

Der Schuldner wird vom Rest seiner Schulden befreit. Anders als beim Konkurs bleibt der Schuldner regelmäßig Verwalter seines Vermögens. Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen jedoch der Zustimmung des Ausgleichsverwalters bzw. der Genehmigung durch das Ausgleichsgericht.

3. Der Zwangsausgleich (Ausgleich im Konkurs)

Voraussetzungen sind:

  • Antrag des Schuldners.
  • Mindestquote von 20%, zahlbar innerhalb von maximal zwei Jahren

Der Zwangsausgleich ist ein Ausgleich im Konkurs. Der Schuldner kann einen Ausgleichsantrag im Konkursverfahren stellen. Dabei müssen grundsätzlich alle Konkursgläubiger gleich behandelt werden. Der Masseverwalter prüft, ob der Zwangsausgleich im Interesse der Konkursgläubiger ist und voraussichtlich erfüllbar sein wird. Die Gläubiger stimmen über den Ausgleichsantrag ab. Der Zwangsausgleich ist öffentlich bekannt zu machen. Es erfolgt wie beim gerichtlichen Ausgleich eine gerichtliche Bestätigung.

Die wesentlichsten Rechtswirkungen des Zwangsausgleichs sind die Aufhebung des Konkursverfahrens und die Restschuldbefreiung des Schuldners. Gerät der Schuldner allerdings nach Eröffnung des Zwangsausgleichs in qualifizierten Verzug mit seinen Zahlungen, können die Forderungen der Gläubiger wieder aufleben, es kommt uU zu einem quotenmäßigen Wiederaufleben der Forderungen.

4. Die begünstigte Besteuerung des Sanierungsgewinnes

Beim Schuldner entsteht ein Gewinn, wenn er im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens eine Restschuldbefreiung erreicht. Dieser Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, die Steuerpflicht wird jedoch - im Falle eines gerichtlichen Ausgleichs - im Ausmaß des Schuldennachlasses nicht besteuert. Für detaillierte Informationen diesbezüglich wenden Sie sich an Ihren Steuerberater!

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

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