Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
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Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

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Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Erwerbsunfähigkeit bei Selbständigen

April 2008
Kategorien: Management-Info

Der Geltungsbereich der Erwerbsunfähigkeitsbegriffe

Dem Terminus entsprechen die Begriffe Invalidität und Berufsunfähigkeit bei unselbständig Erwerbstätigen. Die im folgenden dargestellten Regelungen gelten nicht für Architekten, Ingenieurkonsulenten, Rechtsanwälte und Notare und Bauern.

Allgemeines zur Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit ist die Unfähigkeit, sich im Wirtschaftsleben einen regelmäßigen Erwerb zu verschaffen. Anspruch auf die Erwerbsunfähigkeitspension hat der Versicherte, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich sechs Monate andauert, die Wartezeit erfüllt ist und er noch nicht die Voraussetzungen einer Alterspension erfüllt. Nach der Rechtsprechung nehmen voraussichtliche Krankenstände von sieben Wochen jährlich die Fähigkeit zu einer Erwerbstätigkeit. Die Erwerbsunfähigkeitspension wird grundsätzlich für die Dauer von 24 Monaten zuerkannt, womit auf die medizinische Weiterentwicklung und somit eine positive Beeinflussung des Gesundheitszustandes Bedacht genommen werden soll. Der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension gilt gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation (Wiedereingliederung ins Erwerbsleben). Ist eine Rehabilitation möglich, wird keine Erwerbsunfähigkeitspension geleistet, sondern es besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld. Nur bei Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit wird die Pension unbefristet zuerkannt. Nach dem Pensionsanfall ist es zulässig, bis zur Geringfügigkeitsgrenze von derzeit EUR 349,01 (Wert 2008) dazuzuverdienen.

Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres

Selbständige müssen sich auf jede selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit verweisen lassen, ein Berufsschutz besteht nicht. Die Prüfung erfolgt abstrakt, das heißt es ist irrelevant, ob eine Arbeitsstelle auch tatsächlich erlangt werden kann. Vorrangig ist an die selbständige Erwerbstätigkeit, die der Versicherte bisher ausgeübt hat, anzuknüpfen, und sind daher sämtliche Maßnahmen zu treffen, die dem Versicherten ein Weiterarbeiten ermöglichen (z.B. Heimarbeit). Auch Einkommensminderungen sind hinzunehmen, sofern noch ein existenzsicherndes Einkommen verbleibt.

Erwerbsunfähigkeit ab Vollendung des 50. Lebensjahres - qualifizierte Verweisung

Ab Vollendung des 50. Lebensjahres wird auch Selbständigen ein Berufsschutz gewährt. Der Versicherte gilt als erwerbsunfähig, wenn die persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung seines Betriebes notwendig war und er aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die gleichartige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt durch mindestens 60 Monate ausgeübte Tätigkeit erfordert. Eine Verweisung auf unselbständige Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Auch der Erwerb völlig neuer Kenntnisse wird nicht mehr verlangt. War die persönliche Mitarbeit im Betrieb nicht erforderlich, gelten die Regelungen, die auf die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres anzuwenden sind.

Der Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 57. Lebensjahres

Der Versicherte muss aus gesundheitlichen Gründen außerstande sein, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er in den letzten 180 Monaten vor dem Stichtag mindestens 120 Monate hindurch ausgeübt hat. Es wird auch in diesem Fall geprüft, ob eine zumutbare Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung des Betriebes eine Weiterarbeit ermöglicht. Eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit, die in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten ausgeübt wurde, ist anzurechnen.

Die neue Vorsorge für Selbständige

Seit 1.1.2008 sind alle Gewerbetreibenden und neuen Selbständigen mit Krankenversicherungspflicht von der Selbständigenvorsorge umfasst. Die entrichteten Beiträge werden von der Sozialversicherungsanstalt an eine vom Versicherten gewählte Vorsorgekasse weitergeleitet. Unter den Voraussetzungen des § 55 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) besteht bei Pensionsantritt ein Verfügungsanspruch über den Kapitalbetrag.

Bild: © pressmaster - Fotolia

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