Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.
Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.
Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.
Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.
„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“
– Albert Einstein
Wir denken weiter
und größer.
Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.
Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.
Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.
Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!
AKTUELLES
Management-Info - Archiv
Die Beschäftigung von Bürgern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
Für EWR-Bürger neu, das sind Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien kommt das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zur Anwendung. Sie dürfen nur mit Bewilligung in Österreich beschäftigt werden.
Die Unionsbürgerschaft gewährt das Recht auf Freizügigkeit im gesamten EU-Raum, das heißt, EU-Bürger haben das Recht, im gesamten EU-Raum einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die oben genannten Mitgliedstaaten besteht jedoch eine Übergangsfrist von höchstens sieben Jahren (ab 1.5.2004): Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegen EU-Bürger aus den genannten neuen Mitgliedstaaten den strengen Bestimmungen des AuslBG (s. Ausgabe 17). Ab 1.5.2011 gilt für sie jedenfalls die volle Freizügigkeit, mit 1.1.2014 gilt die volle Freizügigkeit auch für Bürger aus Rumänien und Bulgarien.
Die Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs 2 AuslBG
§ 32a AuslBG normiert Sonderbestimmungen für EU-Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten, die sich bereits in Österreich aufhalten: Das AMS stellt auf Antrag für diese neuen EU-Bürger eine schriftliche Ausfertigung aus, mit der das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt bestätigt wird, wenn sie
- am Tag des Beitritts (1.5.2004 bzw. 1.1.2007) oder nach dem Beitritt bereits in Österreich beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
- seit fünf Jahren in Österreich dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen oder
- die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (s. Ausgabe 17) erfüllen.
Familienangehörige (§ 32a Abs 3 AuslBG)
Ehegatten und Kindern von EU-Bürgern nach § 32a Abs 2 AuslBG ist das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt vom AMS schriftlich zu bestätigen, und zwar unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich.
Die Freizügigkeitsbestätigungen nach § 32a Abs 2 und Abs 3 AuslBG sind vor Aufnahme der unselbständigen Beschäftigung einzuholen. Es sind keine weiteren Bewilligungen für den Beginn der Beschäftigung notwendig. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung zur Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten. Reist der Ausländer nicht nur vorübergehend aus Österreich aus, so erlischt die Freizügigkeitsbestätigung.
Die nächste Ausgabe widmet sich der Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger.
Bild: © dusk - Fotolia
© Paugger Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
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