Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Die Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger

November 2008
Kategorien: Management-Info

Im Jahr 1963 schloss die EWG mit der Türkei ein Assoziationsabkommen, mit dem türkische Arbeitnehmer hinsichtlich der Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung gegenüber anderen Drittstaatsangehörigen begünstigt werden sollten. Nach einem Beschluss des Assoziationsrates (ARB Nr 1/80) bestehen Sonderregeln für türkische Arbeitnehmer im EU-Raum.

Die europarechtlichen Regelungen des ARB Nr 1/80

Bei den Regelungen des ARB Nr 1/80 handelt es sich um eine dreistufige Integration von türkischen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates. Der Aufstieg in die nächsthöhere Integrationsstufe setzt die Erfüllung der vorigen Stufe voraus. Arbeitnehmer ist, wer für eine bestimmte Zeit für jemand anderen nach dessen Weisung eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dieser Arbeitnehmerbegriff erfasst daher auch Teilzeitarbeit.

Die drei Stufen des ARB Nr 1/80:

Ein türkischer Arbeitnehmer hat nach einem Jahr ununterbrochener ordnungsgemäßer Beschäftigung in Österreich einen Anspruch auf Erneuerung seiner Erlaubnis zu arbeiten bei dem gleichen Arbeitgeber, sofern dieser über einen Arbeitsplatz verfügt. Nach drei Jahren ununterbrochener ordnungsgemäßer Beschäftigung hat ein türkischer Arbeitnehmer das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein beim AMS eingetragenes Stellenangebot zu bewerben. Nach vier Jahren ununterbrochener Beschäftigung darf sich ein türkischer Arbeitnehmer bei jedem Arbeitgeber für einen Beruf seiner Wahl bewerben. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Lohn- oder Gehaltsverhältnis handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden kurze Unterbrechungen wie Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Arbeitsunfall oder kurze Krankheiten als Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses gesehen und gelten daher nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.

Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers haben, wenn sie die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Österreich haben. Haben Familienangehörige seit fünf Jahren einen Wohnsitz in Österreich, haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Kinder türkischer Arbeitnehmer, die in Österreich eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich auf jedes Stellenangebot bewerben, wenn ein Elternteil in Österreich seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Die Regelung des § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz

Einem türkischen Arbeitnehmer ist von Amts wegen eine Beschäftigungsbewilligung (siehe Ausgabe 17) auszustellen, wenn er die genannten Voraussetzungen für eine Erneuerung seiner Erlaubnis zu arbeiten erfüllt bzw. die Erlaubnis, sich in der gleichen Berufssparte zu bewerben, hat. Einem türkischen Arbeitnehmer, der sich im gesamten Bundesgebiet frei bewerben darf, ist von Amts wegen ein Befreiungsschein (siehe Ausgabe 17) auszustellen. Auf die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. des Befreiungsscheins besteht ein Rechtsanspruch.

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