Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Arbeitslosenversicherung für Selbständige

November 2009

Seit 1.1.2009 können sich Selbständige in freiwilliger Form für den Fall der Arbeitslosigkeit versichern. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen und Neuerungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG). Bitte beachten Sie auch die Fristen für das Jahr 2009!

Persönlicher Geltungsbereich der neuen Regelungen

In die freiwillige Arbeitslosenversicherung können optieren:

  • Selbständige, die nach dem GSVG pensionsversichert oder nach § 5 GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen sind;
  • Freiberuflich Tätige, die nach dem FSVG pensionsversichert sind;
  • Selbständige Rechtsanwälte;
  • Ziviltechniker;
  • Bestimmte Personen, die im Rahmen der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen ins Ausland entsandt werden (für diese Personen ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig);

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Person unter 60 Jahre alt ist und das Mindestalter für eine vorzeitige Alterspension noch nicht erreicht hat.

Eintritt

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die oben angeführten Personen schriftlich über die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, die allfällige Bindungsdauer und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage zu informieren. Der Eintritt muss schriftlich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. (Formular als Druckversion: http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/MMDB143686_ALV.pdf). Gleichzeitig mit dem Eintritt ist eine der drei zur Verfügung stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen:

Stufe Beiträge p/M*
1 70,35
2 140,70
3 211,05

* Werte 2009

Zu beachten ist, dass die gewählte Beitragsgrundlage nicht mehr verändert werden kann. Der Eintritt gilt für einen Zeitraum von acht (!) Jahren.

Austritt / Ende der Arbeitslosenversicherung

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung endet mit der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit. Diesfalls sind keine Beiträge mehr zu entrichten. Ein Austritt ist erstmals nach Ablauf von acht Jahren möglich.

Fristen

Die Frist für den Eintritt beträgt grundsätzlich sechs Monate ab der erwähnten Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Erfolgt der Eintritt binnen drei Monaten nach der Verständigung, erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, frühestens jedoch mit 1.1.2009. Andernfalls erfolgt die Einbeziehung ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats.

Für Personen, deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1.1.2009 begonnen hat, endet die Frist mit Ablauf des Jahres 2009.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, besteht erst nach 8 Jahren wieder die Möglichkeit eines Opting-In.

Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

  • Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
  • Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf sowie arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Die selbständige Tätigkeit muss jedenfalls beendet werden. Eine Erwerbstätigkeit als geringfügig Beschäftigter ist zulässig. Wird die geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen, muss ein Zeitraum von einem Monat zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung liegen.
  • Anwartschaft
  • Die Rahmenfrist für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld beträgt 24 Monate. Darin müssen mindestens 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gelegen sein. Für Personen unter 25 Jahren gelten verkürzte Zeiträume. Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung sind anzurechnen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit verlängert die Rahmenfrist.
  • Bezugsdauer ist noch nicht erschöpft
  • Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für 20 Wochen gewährt, eine Verlängerung ist möglich.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, sofern die Meldung unverzüglich bei der zuständigen (!) regionalen Geschäftsstelle des AMS erfolgt. Für die Arbeitslosmeldung ist ein bestimmtes Meldeformular zu verwenden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine persönliche Antragstellung bei der regionalen Geschäftsstelle, weil erst dann der Anspruch als geltend gemacht gilt.

Höhe des Arbeitslosengeldes

Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30.6. das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Für Personen, die ausschließlich die oben angeführten Beitragsgrundlagen geleistet haben, ergeben sich folgende Beträge:

Stufe Arbeitslosengeld p/M*
1 566,40
2 910,80
3 1.251,60

Wurde daneben noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Gesamtbeitragsgrundlage heranzuziehen.

Die „vorübergehende Erwerbstätigkeit“

Eine „vorübergehende Erwerbstätigkeit“ im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 liegt vor, wenn eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung für weniger als vier Wochen vereinbart wurde oder eine selbständige Erwerbstätigkeit weniger als vier Wochen ausgeübt wird. Zeiten der vorübergehenden Erwerbstätigkeit sind auf das Arbeitslosengeld anzurechnen.

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