Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Nichtraucherschutz in der Gastronomie

Ab 1. Jänner 2009 trat die neue Nichtraucherregelung für die Gastronomie in Kraft.

Rauchverbot

Gemäß § 13a Tabakgesetz gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen in folgenden Betrieben:

  • Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken),
  • Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen inkl. Schutzhütten sowie Betrieben, die nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitstellen, und die Frühstück und kleine Imbisse verabreichen (§ 111 Abs 1 Z1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 GewO),
  • Betriebe gemäß § 2 Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 GewO (Buschenschank sowie Betriebe mit maximal acht Verabreichungsplätzen für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier).

Ausnahmen

Davon werden folgende Ausnahmen gemacht:

  • Betriebe, die über mehr als einen Gastraum verfügen, können Räume bezeichnen, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung ist, dass der Tabakrauch nicht in die rauchfreien Räumlichkeiten dringt und dass mindestens die Hälfte der Verabreichungsplätze in rauchfreien Räumen gelegen sind.
  • Das Rauchverbot gilt nicht für Betriebe, die nur über einen Gastraum verfügen, der entweder kleiner als 50 m² ist oder der zwischen 50 und 80 m² groß ist, aber dessen Abtrennung aufgrund bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften nicht zulässig ist.

Die beiden genannten Ausnahmen gelten jedoch nur dann, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der folgenden Schutz für die Mitarbeiter vorsieht:

  • kein Verlust des Abfertigungsanspruches bei Selbstkündigung aufgrund der Tabakrauchbelastung;
  • Möglichkeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen;
  • gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Passivrauchen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
  • die Beschäftigung von Jugendlichen hat – sofern solche zur Verfügung stehen – überwiegend in rauchfreien Räumen zu erfolgen.

Werdende Mütter dürfen jedenfalls nicht in Räumen, in denen sie Tabakrauch ausgesetzt sind, arbeiten.

Kennzeichnungspflicht

Die betroffenen Betriebe haben deutlich zu kennzeichnen, ob in den Gasträume Rauchverbot herrscht oder nicht bzw. für den Fall, dass kein Rauchverbot gilt, ob das Rauchen vom Inhaber gestattet wird.

Obliegenheiten des Betriebsinhabers

Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass in Räumen, in denen das Rauchen nicht gestattet ist, nicht geraucht wird, dass die Bestimmungen hinsichtlich Jugendlicher und werdender Mütter eingehalten werden und dass der Kennzeichnungspflicht entsprochen wird.

Strafen

Verletzungen der Pflichten des Betriebsinhabers sind mit einer Geldstrafe von bis zu 2.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 € zu bestrafen.

Personen, die gegen bestehende Rauchverbote verstoßen, sind mit einer Geldstrafe von bis zu 100 €, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 € zu bestrafen.

Übergangsfrist

§ 18 Abs 6 iVm Abs 7 Tabakgesetz sieht ein Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erst ab 1. Juli 2010 vor, wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, der mindestens 50 m² groß ist und die baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes unverzüglich nach Kundmachung des neuen Gesetzes in die Wege geleitet worden sind.

Bild: © John Hurst - Fotolia

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