Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

An- und Abmeldung von Arbeitnehmern

Dezember 2010
Kategorien: Management-Info

Seit 2008 muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichtend vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anmelden. An die Nichtmeldung bzw. verspätete Anmeldung sind Sanktionen geknüpft.

Wer muss angemeldet werden?

Gemäß § 33 ASVG muss jede dem ASVG unterliegende Person, egal, ob vollversichert oder teilversichert, vom Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden.

Nach § 4 ASVG sind dies u.a. folgende Personen:

  • alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) inkl. geringfügig Beschäftigte
  • Lehrlinge
  • die im Betrieb unentgeltlich mitarbeitenden Kinder, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen
  • Praktikanten, sofern sie keine Volontäre sind (Volontäre sind bei der AUVA an- und abzumelden)
  • Heimarbeiter
  • freie Dienstnehmer, die nicht bereits nach GSVG / FSVG versichert sind
  • Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsleiter bestimmter Unternehmen

Beachten Sie bitte, dass auch die sogenannten fallweise Beschäftigten anzumelden sind. Eine Person ist fallweise beschäftigt, wenn die Arbeitszeit für weniger als eine Woche vereinbart ist und die Beschäftigung in unregelmäßiger Folge tageweise erfolgt.

Ab 1.5.2011 genießen auch die EU-Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten die volle Freizügigkeit. Dies gilt nicht für Rumänen und Bulgaren, die weiterhin den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegen.

Wie bzw. Wann wird angemeldet?

Die Anmeldung hat immer vor Arbeitsantritt zu erfolgen, und zwar grundsätzlich in elektronischer Form über das ELDA-System (elektronisches Datensammelsystem). Zuständig ist die Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes. Die Meldung kann in zwei Formen erfolgen:

  • Mindestangaben-Meldung mit folgender vollständiger Anmeldung
    Die Anmeldung geschieht in zwei Schritten:
    • Mindestangaben-Meldung vor Arbeitsantritt über ELDA
      notfalls kann auch über Telefon (05 78 07 – 60) oder Telefax (05 78 07 – 61) angemeldet werden, nicht jedoch mit E-Mail
    • vollständige Meldung innerhalb von sieben Tagen ab Arbeitsantritt über ELDA
  • sofortige vollständige Anmeldung über ELDA

Für den Fall, dass Sie erstmals Dienstnehmer anmelden, müssen Sie vor der Anmeldung eine Dienstgeberkontonummer anfordern.

Was wird gemeldet?

Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger legt die zu verwendenden einheitlichen Datensätze fest. Mittels dieser Formulare sind folgende Angaben zu machen:

  • Die Mindestangaben-Meldung umfasst die Bekanntgabe von:
    • Dienstgeber-Kontonummer
    • Name und Versicherungsnummer / Geburtsdatum des Arbeitnehmers sowie dessen Anschrift und Staatsangehörigkeit
    • Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme
    • Daten des Dienstgebers
  • Vollständige Meldung:
    • Dienstgeber-Kontonummer
    • Daten des Arbeitnehmers
    • Tag der Beschäftigungsaufnahme
    • Art der Beschäftigung (geringfügig beschäftigt, Arbeiter, Angestellter)
    • Beginn der Beitragszahlung an die Mitarbeitervorsorgekassa (1 Monat nach Arbeitsantritt)
    • Beitragsgruppe
    • Art der Tätigkeit
    • Angabe, welchen gesetzlichen Regelungen das Arbeitsverhältnis unterliegt (AngG, EFZG, BUAG, etc.)
    • Nebenbeiträge (Kammerumlage, IESG, Wohnbauförderungsbeitrag, etc.)
    • Entgelt
    • Daten des Dienstgebers

Tritt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht an, ist die Anmeldung zu stornieren.

Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis

Innerhalb von sieben Tagen sind Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu melden, wie zum Beispiel Unterbrechung und Wiedereintritt oder Änderungen der Beitragsgrundlage. Dafür steht das Formular „Änderungsmeldung“ zur Verfügung.

Welche Konsequenzen hat eine verspätete Anmeldung bzw. eine Nichtmeldung?

Ein Verstoß gegen die Meldepflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafen geahndet wird. Zusätzlich kann der Krankenversicherungsträger einen Beitragszuschlag vorschreiben. Beachten Sie, dass das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch gerichtlich strafbar sein kann, und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Nicht zu bestrafen ist, wer die ausstehenden Beiträge während des Strafverfahrens zur Gänze einzahlt oder sich zur Nachentrichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger verpflichtet. Eine Anmeldung mit falschen Daten kann strafbares betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen darstellen.

Wann und wie hat eine Abmeldung zu erfolgen?

Die Abmeldung hat ebenfalls über ELDA binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen, das heißt mit Ende des Entgeltanspruches. Eine Abschrift der Abmeldung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Auch dafür gibt es ein Formular.

Bild: © dusk - Fotolia

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