Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Der Werklohn - Rechte des Werkbestellers

Mai 2011
Kategorien: Management-Info

Gemäß § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Werkvertrag dadurch gekennzeichnet, dass sich jemand - der Werkunternehmer - gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges verpflichtet. Grundsätzlich ist das Entgelt erst nach Vollendung des Werkes zu zahlen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Werk in Teilleistungen verrichtet wird bzw. Auslagen zu ersetzen sind. In diesen Fällen darf der Werkunternehmer einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts und Ersatz der Auslagen schon vorher fordern. Auf einen Werkvertrag ist das Zug-um-Zug-Prinzip anzuwenden, d.h. es bestehen wechselseitige Leistungsverpflichtungen, die gleichzeitig auszutauschen sind: der Werkunternehmer stellt das Werk her, der Werkbesteller zahlt den Werklohn. Kommt nun der Werkunternehmer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, darf der Werkbesteller den gesamten Werklohn zurückbehalten. Klagt der Werkunternehmer auf Zahlung, steht dem Werkbesteller die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages zu. Zweck dieser Regelung ist es, dem Werkbesteller ein geeignetes Instrumentarium in die Hand zu geben, entsprechenden Druck auf den Werkunternehmer ausüben zu können, damit dieser den vereinbarten Erfolg auch tatsächlich herstellt. Begrenzt wird dieses Zurückbehaltungsrecht durch das Schikane-Verbot: das Zurückbehaltungsrecht darf nicht nur deshalb ausgeübt werden, um den Vertragspartner zu schädigen. Es darf auch kein krasses Missverhältnis zwischen den Interessen des Werkbestellers und jenen des Werkunternehmers gegeben sein. Wenn der Verbesserungsaufwand circa 5% des Werklohnes nicht überschreitet, kann ein Zurückbehaltungsrecht am gesamten Werklohn fraglich sein. Eine fixe Grenze besteht jedoch nicht, es erfolgt immer eine Prüfung im Einzelfall.

Diese Vorschriften des ABGB können durch vertragliche Regelungen modifiziert werden. Die Verpflichtung zur Leistung von Vorschüssen durch den Werkbesteller kann zum Beispiel dazu führen, dass dieser - im Umfang der Vorschussleistungen - kein Leistungsverweigerungsrecht hat, weil er insofern zu Vorausleistungen verpflichtet ist.

Gegenüber Konsumenten kann ein Werkunternehmer das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich nicht ausschließen.

Hinsichtlich der Mängelbehebung bei Bauwerken gibt es die ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“, zuletzt geändert mit 1.3.2011.

Die Vorschriften über die Mängelrüge sind - nach der herrschenden Judikatur - auf Bauwerkverträge und reine Werkverträge übrigens nicht anzuwenden.

Bild: © Alterfalter - Fotolia

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