Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

LERNEN SIE UNS KENNEN

vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch

AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Personengesellschaften Teil 3: Die rechtliche Stellung des Kommanditisten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Dezember 2012
Kategorien: Management-Info

Besonderheit der Kommanditgesellschaft ist, dass es zwei Arten von Gesellschaftern gibt: Die unbeschränkt haftenden Komplementäre und die nur bis zur Haftsumme haftenden Kommanditisten. Welche Folgen sich daraus im Steuer- und Sozialversicherungsrecht für die Kommanditisten ergeben, soll in diesem Artikel behandelt werden.

Steuerrechtlich besteht, wie bei der Offenen Gesellschaft (OG), eine Mitunternehmerschaft, d.h. die Besteuerung erfolgt beim einzelnen Komplementär bzw. Kommanditisten im Wege der Einkommensteuer als betriebliche Einkünfte. (s. auch Ausgabe Nr. 33: Personengesellschaften - Teil 1: die Offene Gesellschaft (OG)). Fremdübliche Rechtsgeschäfte zwischen einem Betrieb des Gesellschafters und der KG werden als Leistungsbeziehungen anerkannt, sofern kein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den erbrachten Leistungen und den Tätigkeiten der KG besteht. Einkünfte daraus zählen daher nicht zum Gewinn des Gesellschafters. Vergütungen, welche die Gesellschafter (als Privatpersonen) von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern beziehen, stellen als „Gewinnvoraus“ betriebliche Einkünfte dar. Dies gilt auch, wenn ein Dienstvertrag mit der KG vorliegt. Alle anderen Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern als Privatpersonen werden wie Einlagen bzw. Entnahmen behandelt. Im Gesellschaftsvertrag können Entnahmen des Kommanditisten über den Gewinnanteil hinaus vereinbart werden. Besteuerungszeitpunkt ist das Veranlagungsjahr für die Einkommensteuer des Gesellschafters, in welchem das Wirtschaftsjahr der KG endet.

Im Sozialversicherungsrecht haben die Komplementäre dieselbe Stellung wie die Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft. Bei den Kommanditisten unterscheidet man drei Fälle, wobei sich die rechtliche Stellung sowohl aus dem Arbeits- als auch dem Gesellschaftsvertrag ergibt:

  • Ein Kommanditist, der sich nur durch Leistung der Pflichteinlage an der KG beteiligt, unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht.
  • Ein Kommanditist, der Unternehmerrisiko trägt (z.B. Nachschusspflicht) oder/und Geschäftsführungsbefugnis zusteht, ist neuer Selbständiger (Begründung des Gesellschaftsverhältnisses nach dem 30.6.1998) und – sofern die Versicherungsgrenze überschritten wird – nach GSVG sozialversicherungspflichtig.
  • Ein Kommanditist, der in Form einer unselbständigen Beschäftigung (Dienstvertrag, auch freier Dienstvertrag) für die KG tätig ist, ist grundsätzlich nach ASVG sozialversicherungspflichtig, es sei denn, ihm steht laut Gesellschaftsvertrag eine einflussreiche Stellung auf die Geschäftsführung zu. In diesem Fall ist das GSVG anzuwenden.

Sowohl im Bereich des ASVG (§ 410) als auch des GSVG (§ 194a) besteht die Möglichkeit der Einholung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Normen.

Bild: © dusk - Fotolia

NEWSLETTER-ANMELDUNG

Sie möchten regelmäßig informiert werden?