Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
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Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Personengesellschaften Teil 2: die Kommanditgesellschaft (KG)

November 2012

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft mit kapitalistischem Element und deshalb mit zwei Gesellschafter-Grundtypen: Dem Komplementär, der die Geschäfte führt und die Gesellschaft nach außen vertritt und dem Kommanditisten, der sich durch Leistung einer Einlage an der Gesellschaft beteiligt. Der Artikel liefert eine Übersicht über die wichtigsten unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Themen zu dieser Gesellschaftsform.

Die Firma, das ist der ins Firmenbuch einzutragende Name der KG, hat zwingend den Rechtsformzusatz „KG“ bzw. einen anderen auf die Rechtsform hinweisenden Zusatz zu enthalten. Sind keine natürlichen Personen Komplementäre, so muss dies aus der Firma erkennbar sein (z.B.: GmbH & Co. KG). Durch die Firmenbucheintragung entsteht die KG. Eine KG kann grundsätzlich zu jedem ideellen oder materiellen Zweck gegründet werden, auch für freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten. Im Wesentlichen gelten die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen über die OG. Charakteristikum der KG ist die Teilung der Gesellschafter in Komplementäre und Kommanditisten. Die Komplementäre haften wie die Gesellschafter einer OG persönlich, solidarisch, unbeschränkt und primär, während die Haftung der Kommanditisten mit ihrer im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme begrenzt ist. Daraus folgt, dass die KG aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen muss, einem Komplementär und einem Kommanditisten. Die Kommanditisten sind nach dem Gesetz von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass dies auch für außergewöhnliche Geschäfte gilt. Umgekehrt kann durch Festlegung im Gesellschaftsvertrag ein Kommanditist Geschäftsführungsbefugnis erhalten. Von der Geschäftsführung ist die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft nach außen zu unterscheiden. Von dieser sind Kommanditisten jedenfalls ausgeschlossen; ihnen kann jedoch Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. Man unterscheidet die Haftsumme und - die gemäß Gesellschaftsvertrag - bedungene Pflichteinlage. Die Haftsumme begrenzt die Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern während die Pflichteinlage jene Leistung bezeichnet, welche im Innenverhältnis laut Gesellschaftsvertrag zu leisten ist. Die Höhe der Pflichteinlage wird nicht ins Firmenbuch eingetragen. Der Kommanditist ist jedoch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf deren Verlangen zur Auskunft über die Höhe der geleisteten Einlage verpflichtet. Das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander bestimmt sich – sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht - nach dem Verhältnis der bedungenen Pflichteinlagen (Kapitalanteil). Der Kapitalanteil wird auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters (Komplementäre und Kommanditisten) verbucht. Nach dem Gesetz – der Gesellschaftsvertrag kann wiederum Abweichendes vorsehen – erfolgt die Verteilung des Gewinnes zuerst an die Komplementäre nach einem ihrer Haftung angemessenen Betrag. Danach ist den Arbeitsgesellschaftern ein angemessener Betrag zuzuweisen. Der restliche Gewinn ist auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung aufzuteilen. Ein Verlust ist grundsätzlich auch nach dem Verhältnis der Beteiligungen zuzuweisen. Eine an einen Kommanditisten zurückgezahlte Pflichteinlage stellt eine Einlagenrückgewähr dar und gilt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern als nicht geleistet. Als Einlagenrückgewähr gilt jede Leistung ohne entsprechende Gegenleistung (z.B.: auch Abfindungen). Der Kommanditist hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils (= Entnahmerecht), es sei denn die Auszahlung stellt einen offenbaren Schaden für die Gesellschaft dar, oder der Kommanditist hat die bedungene Pflichteinlage nicht geleistet, oder die Gesellschafter beschließen anderes. Eine Entnahme darf nicht stattfinden, wenn die Pflichteinlage durch dem Kommanditisten zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf sie geleisteten Betrag gemindert würde. Ein bezogener Gewinn muss nicht wegen späterer Verluste an die Gesellschaft zurückgezahlt werden. Ein im guten Glauben bezogener Gewinn muss ebenfalls nicht rückerstattet werden. Der in eine bestehende KG eintretende Kommanditist haftet für Altschulden, das sind die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, bis zur Höhe seiner Haftsumme. Der Kommanditist haftet auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft („Nachhaftung“), und zwar für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, die innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden. Es gilt die Verjährungsfrist der Verbindlichkeit; der Kommanditist kann jedoch längstens innerhalb einer Frist von drei Jahren daraus in Anspruch genommen werden.

Bild: © Frank Merfort - Fotolia

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