Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

Steuerberatung Konzentrieren Sie sich auf Ihr Unternehmen und Ihren Erfolg! Unsere Steuerberatung kümmert sich um alle Fragen des Steuerrechts.

Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

Unternehmensberatung Mit uns haben Sie einen starken und kompetenten Partner an Ihrer Seite, um die richtigen Konzepte und Strategien zu entwickeln und zu implementieren.

Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

Wir denken weiter
und größer.

Wir beraten Sie proaktiv und
strategisch.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend weiterentwickelnde Steuer- und Abgabenrecht fühlen sich viele Steuerpflichtige überfordert. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe.

Als Ihr Ratgeber in allen steuerlichen Angelegenheiten übernehmen wir für Sie gerne die Lösung Ihrer individuellen steuer- und abgabenrechtlichen Probleme. Dazu gehört auch die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Die Zusammenarbeit mit unseren Klienten ist uns wichtig.

Wir wissen Ihr Vertrauen in uns zu schätzen und daher sehen wir die partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Klienten neben unserem Fachwissen als wesentlchen Teil unserer Arbeit. Wir bieten professionelle und verlässliche Hilfe, unkompliziert und darauf ausgerichtet Sie maximal zu entlasten.

Unsere Ausbildung, unsere Erfahrung, unser Wille zur ständigen Fortbildung und unsere Einstellung zu unserem Beruf sind Ihr Nutzen – wir bieten ein kompetentes Beratungsnetzwerk aus einer Hand. Wir freuen uns, Sie auf ein kostenloses Erstgespräch bei uns begrüßen zu dürfen!

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Registrierkassenpflicht bringt massive Änderungen für Selbständige

November 2015

Als Gegenfinanzierungsmaßnahme im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 und im Sinne der Betrugsbekämpfung wird beginnend mit 1. Jänner 2016 die Registrierkassenpflicht für Bareinnahmen eingeführt. Davon betroffen sind auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn die betrieblichen Einkünfte einen Jahresumsatz (pro Betrieb) von 15.000 € übersteigen und die jährlichen Barumsätze (dieses Betriebes) mehr als 7.500 € ausmachen. So fallen Selbständige mit Bareinnahmen unter diese Regelung – etwa auch Ärzte, da es nur vereinzelt Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen gibt. Zu beachten ist, dass von einem sehr weiten Begriff von Barumsätzen auszugehen ist, welcher auch Zahlungen mittels Bankomat- und Kreditkarte umfasst. Zeitlich betrachtet sind für den Beginn der Registrierkassenpflicht auch schon die Barumsätze im Jahr 2015 relevant, da die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf darauf abstellen, dass vier Monate ab dem Monat, in welchem die 7.500 € Barerlöse überschritten werden, die Registrierkassenpflicht ausgelöst wird. Frühestens soll jedoch der 1. Januar 2016 die Registrierkassenpflicht auslösen. Immerhin wird die Anschaffung einer solchen elektronischen Registrierkasse bzw. die Umrüstung einer Registrierkasse auf Antrag mit einer steuerfreien Prämie von 200 € gestützt – die verbleibenden Anschaffungskosten können überdies im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (bereits im Rahmen der Veranlagung 2015).

Kalte-Hände-Regel als Erleichterung

Die Registrierkassenpflicht bedingt eine Einzelerfassung der Umsätze und zieht auch noch eine Belegerteilungspflicht nach sich. Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bestehen vor allem für Berufsgruppen, welche unter die sogenannte Kalte-Hände-Regel fallen. Dabei handelt es sich um Selbständige, die ihre Umsätze auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen erzielen und nicht in fest umschlossenen Räumlichkeiten, in denen auch eine Registrierkasse aufgestellt werden könnte. Betroffen sind beispielsweise Maronibrater, Christbaumverkäufer, Eisverkäufer etc. Die Vereinfachung besteht darin, dass sie die Bareinnahmen durch täglichen Kassasturz (zu dokumentierende Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenend- und Kassenanfangsbestand) ermitteln dürfen. Diese Sonderregelung gilt nur, solange nicht ein Jahresumsatz von 30.000 € überschritten wird. Ebenso von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit sind gemeinnützige Körperschaften und kleine Vereinsfeste wie auch Automatenumsätze unter bestimmten Voraussetzungen. Für „mobile Selbständige“, die Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen wie z.B. Ärzte, Masseure, Friseure, Tierärzte usw. ist mangels Mitnahme der Registrierkasse zum Kunden vorgesehen, dass sie die Barumsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen zeitlichen Aufschub erfassen müssen. Wichtig ist dabei, dass die Umsätze einzeln und nicht als einheitlicher Sammelumsatz erfasst werden.

Registrierkasse muss gegen technische Manipulation geschützt sein

Die Registrierkasse muss gegen technische Manipulation geschützt sein, wobei hier entsprechend der Registrierkassensicherheitsverordnung (noch im Entwurfsstadium) ein stufenweiser Ausbau der Sicherheitsvorkehrungen angedacht ist. Ab 1.1.2016 müssen bereits bestimmte Belegdaten in einem elektronischen Datenprotokoll erfasst und gespeichert werden. Außerdem sind sie auch auf dem Kundenbeleg anzuführen. Folgende Informationen werden verlangt:

  • Bezeichnung des leistenden Unternehmers,
  • fortlaufende Nummer des Geschäftsvorfalls,
  • Tag der Belegausstellung,
  • die handelsübliche Leistungs- und Mengenbeschreibung und
  • Endbetrag.

Mechanische Kassen wie in der Kassenrichtlinie von 2012 beschrieben (Typ 1 Kassen ohne Elektronik, Datenträger oder Speicher) gelten demnach ab dem 1.1.2016 nicht mehr als zulässige Registrierkassen. Achtung: Nicht alle elektronischen Kassen erfüllen zwingend die technischen Anforderungen wie sie in der Registrierkassensicherheitsverordnung definiert sind.

Spätestens ab dem 1.1.2017 muss jede Registrierkasse mit Kassenidentifikationsnummer und mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, welche die im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Einzelumsätze mit einer kryptographischen Signatur sichert. Diese Signaturerstellungseinheit ist über FinanzOnline zu registrieren und soll auch zu einer lückenlosen Protokollierung der Barumsätze beitragen, indem jeder Umsatz mit Bezug auf den Vorumsatz abgespeichert werden muss. Da für große Unternehmen mit vielen Registrierkassen dieses Vorgehen für jede einzelne Registrierkasse sehr aufwendig und teuer wäre, gibt es für so genannte geschlossene Gesamtsysteme Vereinfachungen. Unter den geschlossenen Gesamtsystemen versteht man jene Kassensysteme, die mit der Warenwirtschaft und der Buchhaltung verbunden sind. Es müssen dann z.B. nur eine Kassenidentifikationsnummer, ein einheitliches Datenprotokoll und eine Sicherheitseinrichtung für alle Registrierkassen vorliegen. Um die Manipulationssicherheit dieses geschlossenen Gesamtsystems nachweisen zu können, ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen beizubringen. Das Unternehmen kann dann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Manipulationssicherheit seines geschlossenen Gesamtsystems mit Feststellungsbescheid bestätigt wird. Einen solchen Antrag kann nur ein Unternehmen stellen, das ein geschlossenes Gesamtsystem verwendet, welches mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist. Es kann sich also das Unternehmen, welches die Registrierkassen verwendet, zertifizieren lassen, nicht aber ein Hersteller von Registrierkassen.

Strafen bei Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht

Wird der Einsatz einer Registrierkasse trotz Überschreiten der Umsatzgrenzen verweigert, so kann dies typischerweise eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen. Außerdem geht dadurch die gesetzliche Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen verloren. Die Finanzordnungswidrigkeit kann bis zu einer Geldstrafe von 5.000 € führen. Wenn trotz Fehlen einer Registrierkasse eine lückenlose Dokumentation der Barumsätze vorhanden ist, so wird der Betriebsprüfer zwar einen formellen Mangel feststellen können, eine Schätzungsbefugnis alleine daraus wird jedoch nur schwer abgeleitet werden können, da die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen anhand der vorhandenen Unterlagen nachprüfbar ist. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Registrierkasse vorsätzlich manipuliert wird, indem z.B. Umsatzdaten verändert oder gelöscht werden. Es ist dann von einem neu eingeführten Straftatbestand mit bis zu 25.000 € Strafe auszugehen. Darüber hinaus sind theoretisch auch Abgabenhinterziehung bzw. Abgabenbetrug denkbar. Ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit stellt der vorsätzliche Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht dar. Wenn hingen der Kunde den Beleg nicht wie vorgeschrieben aus den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers mitnimmt, bleibt dieser Verstoß gegen die Belegannahmepflicht sanktionslos.

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