Gemeinsam
höhere Ziele
erreichen.

Mit uns sind Sie in bester Begleitung
auf Ihrem Erfolgsweg.

Wir sind ihr kompetentes Steuerberatungsunternehmen im Herzen Wiens für die Bereiche Steuern, Internationales, Strategieberatung, Unternehmensberatung & Gründung, Bilanzierung, vereinbarte Prüfungshandlungen und sonstige Prüfungen, Umgründungen, Personalverrechnung und Buchhaltung. Unser Ziel ist es, nicht nur fachlich unsere Klienten auf ihrem Weg zu unterstützen, sondern sie auch auf einer persönlichen, wertschätzenden und vertrauensvollen Ebene zu betreuen. Die Kanzleiphilosophie, welche stets von Herrn Mag. Otmar Paugger gelehrt wird, lautet, dass wir in guten aber ebenso in schwierigen Zeiten stets ein Team mit den Klienten bilden um im Idealfall gemeinsam wachsen zu können.

Die Aus- und Weiterbildung ist einer der wichtigsten Werte unserer Kanzlei, um unseren Klienten bei komplexen Sachverhalten stets weiterhelfen zu können sowie diese ihnen leicht und verständlich erklären zu können.

„Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden“

– Albert Einstein

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Strategieberatung & Controlling Planung, Steuerung und Controlling sind wesentlich für die Unternehmensführung und -entwicklung.

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Buchhaltung & Bilanzierung Die laufende Buchhaltung und das Rechnungswesen liefert Ihnen aussagekräftige Informationen als Grundlage für Ihre Unternehmensführung.

Personalverrechnung Vertretung in allen Abgaben- und Beitragsangelegenheiten vor den Behörden des Bundes, ...Nullacca epercil molupta temoluptat fuga. Ximagna temquia

Internationales Wir erarbeiten internationale Steuerkonzepte, überprüfen Verrechnunsgpreissysteme, beraten und bei grenzüberschreitenden Investitionen, Akquisitionen und Umstrukturierungen uvm.

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AKTUELLES

Management-Info - Archiv

Einarbeiten von Fenstertagen nach dem Arbeitszeitgesetz

Juni 2018
Kategorien: Management-Info

Insbesondere in den Monaten Mai und Dezember möchten viele Arbeitnehmer die „Fenstertage“ zwischen Feiertag und Wochenende „einarbeiten“, um einen längeren Zeitraum freizuhaben, ohne einen zusätzlichen Urlaubstag konsumieren zu müssen. Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bietet dafür gewisse Möglichkeiten, mit deren Hilfe Arbeitnehmer flexibler über die Arbeitszeit verfügen können und zugleich auf Arbeitgeberseite zuschlagspflichtige Überstunden vermieden werden; die Überstunden werden gleichsam in Zeitausgleich umgewandelt.

Umverteilung der Normalarbeitszeit

Das AZG sieht vor, dass durch Vereinbarung Fenstertage (d.h. ausschließlich Werktage, die vor oder nach einem Feiertag liegen) eingearbeitet werden können. Grundsätzlich wird dabei die nicht am Fenstertag geleistete Arbeitszeit auf Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen, verteilt. Es kommt zu einer Umverteilung der Normalarbeitszeit, da die Arbeitszeit an den Fenstertagen auf andere Arbeitstage aufgeteilt wird. Die Normalarbeitszeit kann an diesen Einarbeitungstagen auf maximal zehn Stunden ausgedehnt werden, daher kommt es bei den Mehrstunden an diesen Tagen auch grundsätzlich zu keinem Überstundenzuschlag.

Einschränkungen sind zu beachten

Der Einarbeitungszeitraum (immer nur zwischen Montag und Samstag) kann vor oder nach den einzuarbeitenden (zusätzlichen freien) Tagen liegen – von dessen Ausmaß ist die maximale tägliche Normalarbeitszeit abhängig. So darf sie dem AZG folgend bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen, zehn Stunden nicht überschreiten. Bei einem längeren Einarbeitungszeitraum beträgt das Maximum neun Stunden. Für Jugendliche sowie für werdende und stillende Mütter ist das Einarbeiten von Fenstertagen nur eingeschränkt möglich. So beträgt beispielsweise gem. Mutterschutzgesetz die höchstzulässige Gesamtarbeitszeit 9 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.

Besonderheiten gelten auch bei dem Zusammenfallen mit Krankenstand bzw. mit Urlaub. Grundsätzlich gilt, dass der Krankenstand – anders als beim Urlaub – den Zeitausgleich nicht unterbricht. Folglich ist auch ein Fenstertag, an dem der Arbeitnehmer krank war, einzuarbeiten, sofern zu dieser ursprünglich vorgesehenen Einarbeitungszeit (d.h. nach dem eingearbeiteten Tag) wieder Arbeitsfähigkeit vorliegt. Wurde diese Zeit bereits im Vorfeld eingearbeitet und dann der eingearbeitete Tag im Krankenstand verbracht, so wird diese Zeit nicht ersetzt oder finanziell abgegolten. Umgekehrt müssen aber Krankenstands- und Urlaubszeiten, welche einen Tag betreffen, an dem eingearbeitet worden wäre, als Einarbeitungszeit gutgeschrieben werden.

Bild: © Marc Dietrich - Fotolia

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